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Beratung und Haftung Versicherungsvermittler

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2006 (AZ III ZR 228/05) ging es um Verluste durch Alterungsrückstellungen in einer privaten Krankenversicherung.
Eine private Krankenversicherung hatte einem ihrer Kunden mitgeteilt, dass der Beitrag für seine Zusatzversicherung mit Erreichen des 78. Lebensjahres nur noch sein gestiegenes Risiko abdecke, was wiederum dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht bekannt war.
Nach dem Urteil des BGH ist hier der Versicherungsvermittler in der Haftung. Der Kunde kann nun Schadenersatz verlangen. Die Aufklärung über Alterungsrückstellungen gehört danach zu den  wichtigsten Pflichten eines Vermittlers, der im Zweifelsfalle die korrekte Beratung nachweisen muss.
Die neue Vermittlerrichtlinie sieht hierfür vom Kunden zu unterschreibenden Beratungsbögen vor.